Leistungen des Sozialstaats
Grundlage für die Leistungen
Die Leistungen des Sozialstaats beruhen auf den Menschenrechten und dem Grundgesetz.
Näheres regelt weitgehend das Sozialgesetzbuch.
Auf Grund der häufigen gesetzlichen Änderungen kann der nachfolgende Überblick20 nur als Orientierungshilfe herhalten.
Finanzierung der Leistungen
Die auf den Bereich Arbeit bezogenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen des Sozialstaates werden über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und aus Steuermitteln finanziert und umfassen sowohl Zahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als auch Hilfen und Zahlungen zur Aufnahme einer Beschäftigung.
Arbeitslosenversicherung
Mit zunehmenden Arbeitsplatz-Verlustängsten und Arbeitslosenzahlen gewinnt die Arbeitslosenversicherung, die es in Deutschland seit 1927 gibt, an Bedeutung, aber auch die Problematik für den Versicherer.
Die Bezeichnung Arbeitslosenversicherung ist insofern fragwürdig, da sich die Konditionen von den üblichen Versicherungsbedingungen in anderen Versicherungsbereichen unterscheiden.
Der Arbeitslosenversicherung in Deutschland liegen derzeit folgende Bedingungen zu Grunde:
- Eine staatliche Institution gewährt den Menschen im Falle von Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit unter bestimmten Umständen finanzielle Unterstützung zum Schutze eines Mindestlebensstandards.
- Bestimmte Erwerbsgruppen wie z. B. Selbstständige, Beamte, Richter und Soldaten sind von der Beitragszahlung zur Arbeitslosenversicherung befreit, weil sie nicht arbeitslos im üblichen Sinne werden können.
Selbstständige können sich seit Februar 2006 freiwillig selbst versichern.
- Arbeitnehmer, die als Arbeiter oder Angestellte gelten, müssen Abgaben zur Arbeitslosenversicherung erbringen, um Versicherungsschutz erhalten zu können.
- Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung setzen sich zu gleichen Teilen aus einem Anteil des Arbeitnehmereinkommens und einer Zahlung des Arbeitgebers zusammen.
- Mit den Beiträgen und durch die Arbeitsagentur werden nicht nur Leistungen an Arbeitslose, sondern auch Zahlungen an andere Personengruppen und an Unternehmen finanziert.
- Die Konditionen der Arbeitslosenversicherung sind gesetzlich geregelt und bedürfen keiner Vertragsunterzeichnung durch den Versicherer und den Versicherungsnehmer.
- Der Versicherungsnehmer erhält bei Beginn des Versicherungsverhältnisses keine Unterlagen über die Versicherungskonditionen (vergleichbar einem Vertragsexemplar). Über Änderungen der Versicherungskonditionen muss sich der Versicherungsnehmer und Beitragszahler selbst informieren, denn er erhält keine Mitteilung des Versicherers über die Änderungen.
- Der Beitragszahler kann bei der Arbeitslosenversicherung weder kündigen noch den Versicherer wechseln, auch nicht, wenn mittels Gesetzgebung die Versicherungsbedingungen gravierend verändert und die Versicherungsleistungen zum Nachteil des Versicherten reduziert werden.
- Der Beitragszahler kann bei der Arbeitslosenversicherung nicht zwischen verschiedenen Versicherern und unterschiedlichen Versicherungsbedingungen wählen.
- Der Beitragszahler hat keinen Verhandlungsspielraum bei den Versicherungsbedingungen mangels Wettbewerb bei den Versicherern.
- Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht für Arbeitslose nur, wenn die Mindestzeit in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb eines festgelegten Zeitraums nachgewiesen wird, wobei die Mindestzeit wesentlich länger ist als beispielsweise bei einer Rechtsschutzversicherung.
- Manche Versicherungsleistungen wie die Erstattung von Bewerbungskosten können unter Umständen in Anspruch genommen werden, es besteht aber kein Anspruch darauf. Es kann auch nicht über die Beitragszahlungen Einfluss auf ein Anrecht oder einen Verzicht genommen werden.
- Arbeitslose müssen ihre Arbeitskraft für gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten gegen eine geringe Aufwandsentschädigung zur Verfügung stellen, um ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht zu verlieren. Auf die Höhe der Aufwandsentschädigung, die Wochenarbeitszeit, die Dauer einer solchen Beschäftigung und die Art der Tätigkeit haben die Arbeitslosen dabei meist keinen Einfluss.
- Die Zumutbarkeitsregelungen für Arbeitslose können nicht durch Geldleistung oder anderweitig abgelöst oder beeinflusst werden, es sei denn man verzichtet als Arbeitsloser auf sämtliche Versicherungsleistungen.
- Mobilität wird vom Versicherten gefordert, wobei die Finanzierung der Mobilität trotz Mobilitätsbeihilfen des Versicherers im Wesentlichen dem Versicherten überlassen bleibt.
- Ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz besteht für einen Versicherten nicht, insbesondere nicht auf einen vollwertigen, den eigenen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden. Ein solcher Anspruch kann auch nicht durch zusätzliche Beitragszahlungen erwirkt werden.
Leistungsempfänger
Leistungsempfänger von Leistungen der Arbeitsagentur sind nicht nur arbeits- und erwerbslose Personen, sondern auch Geringverdiener, Arbeitgeber und die Unternehmen, die für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt förderlich sein können.
Vom Sozialstaat profitieren also:
- Erwerbslose
- Existenzgründer
- Geringverdiener
- Arbeitsvermittler
- Bildungsanbieter
- Arbeitgeber
Geldleistungen für Erwerbslose
- Arbeitslosengeld I (ALG1) für Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen
- Arbeitslosengeld II (ALG2) für erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen, die erwerbslos sind
- Sozialgeld für nichterwerbsfähige, hilfebedürftige Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben
- Teilarbeitslosengeld für Personen, die einen von mehreren versicherungspflichtigen Jobs verloren haben - es betrifft somit additive Jobnomaden.
- Leistungen für Unterkunft und Heizung
- Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung bei ALG1 und ALG2
- Berufsausbildungsbeihilfe, Übergangsgeld bzw. Ausbildungsgeld für Behinderte bei Beginn einer Ausbildung
- Kostenübernahme für Fahrten, Unterbringung, Verpflegung, Kinderbetreuung und Lehrgang (siehe auch „Geldleistungen für Unternehmen”) im Rahmen einer Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahme oder Aus- und Weiterbildung
- Bewerbungs- und Reisekostenerstattung
- Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
Geldleistungen für Existenzgründer
- Existenzgründungszuschuss, wenn ein Anspruch darauf vor dem 01. Juli 2006 bestand
- Überbrückungsgeld
- Einstellungszuschuss für die Beschäftigung arbeitsloser Personen
- Einstiegsgeld siehe „Geldleistungen für Geringverdiener”
Geldleistungen für Geringverdiener
Diese Leistungen erhalten zwar die Arbeitnehmer, aber die Leistungen gereichen insoweit den Arbeitgebern zum Vorteil, als dass der Staat an Stelle der Unternehmen Zahlungen übernimmt:
- Kinderzuschlag erhalten gering verdienende Eltern, die durch Niedriglohn nur ihren Eigenbedarf aber nicht den ihrer minderjährigen Kinder decken können.
- Wintergeld und Winterausfallgeld erhalten Arbeitnehmer der Bauwirtschaft für witterungsbedingten Mehraufwand und Arbeitsausfall.
- Kurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld erhalten Arbeitnehmer bei erheblichem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall.
- Insolvenzgeld erhalten bei Insolvenz des Arbeitgebers dessen Arbeitnehmer für nicht erhaltenes Arbeitsentgelt bis zu drei Monate.
- Einstiegsgeld kann es seit März 2006 für Arbeitslose - zuvor als Zuschuss zum ALG2 für ALG2-Empfänger - geben, die einen sozialversicherungspflichtigen Niedriglohnjob annehmen oder die eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Geldleistungen für Unternehmen
- Kostenübernahme für Eignungsfeststellungen von Arbeitslosen durch privatwirtschaftliche Anbieter
- Kostenübernahme für Trainingsmaßnahmen mit Arbeitslosen durch privatwirtschaftliche Anbieter
- Kostenübernahme für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen mit Arbeitslosen durch privatwirtschaftliche Anbieter
- Einen Vermittlungsgutschein erhält zwar eine arbeitslose Person, er verschafft aber einem privatwirtschaftlichen Arbeitsvermittler eine Einnahme - die Vermittlungsprovision.
- Eingliederungszuschuss können Arbeitgeber für maximal 12 Monate und bis zu 50% des Arbeitsentgeltes (inklusive Arbeitgeber-Sozialversicherungsanteil) für die Beschäftigung einer arbeitslosen Person erhalten; bis zu 24 Monate und bis zu 70% sind es für die Beschäftigung von Behinderten.
- Einstellungszuschuss erhalten Arbeitgeber für maximal 12 Monate und bis zu 100% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die befristete Beschäftigung einer arbeitslosen Person, die vertretungsweise für einen so genannten Stammarbeitnehmer eingestellt wird, der sich in beruflicher Weiterbildung befindet.
- Lohnkostenzuschüsse erhalten Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.
- Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung ihrer Auszubildenden, die ausbildungsbegleitende Hilfen von der Arbeitsagentur bekommen, können Arbeitgeber erhalten.
- Zuschüsse für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern ohne Berufsabschluss können Arbeitgeber erhalten.
- Eine Erstattung von Praktikumsvergütungen zuzüglich des Sozialversicherungsbeitrags können Arbeitgeber erhalten.
- Zuschüsse für die behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen können Arbeitgeber erhalten.
- Zuschüsse für Baumaßnahmen an Jugendwohnheimen, die im Zusammenhang mit der Förderung einer Berufsausbildung stehen, können Wohnheimträger erhalten.
- Zuschüsse für Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen können öffentlich-rechtliche Träger erhalten.
Geldleistungen anderer Art
Außer den oben aufgeführten Geldleistungen von der Arbeitsagentur gibt es noch finanzielle Unterstützung von anderen Ämtern und Institutionen.
- Wohngeld nach SGB 1 und Wohngeldgesetz für zuschussbedürftige Personen (Erwerbslose, Arbeitnehmer, Selbstständige)
- Sozialhilfe nach SGB 12 für hilfebedürftige Personen
- Fördergelder aus Bundes- und Landesmitteln für Immobilienbesitzer, Unternehmen und Existenzgründer
- Kredite zu Sonderkonditionen aus Bundes- und Landesmitteln für Immobilienbesitzer, Unternehmen und Existenzgründer